„Wirklichkeit trifft Anspruch”
Teilnahmebedingungen
1. Anmeldung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Veranstaltungen auf dem Kinderrechte Kongress. Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie dem Veranstalter den Abschluss des Vertrages über die Teilnahme an der gewünschten Veranstaltung verbindlich an. Die Annahme des Vertrages erfolgt mit Übersendung der Buchungsbestätigung/Rechnung. Die Wirksamkeit des Vertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Kongressgebühr vollständig gezahlt wird.
2. Gebühren / Zahlungsbedingungen
Es gelten die Gebühren für die jeweilige Veranstaltung, wie sie unter Kongressgebühren aufgeführt sind. Sie erhalten nach Eingang Ihrer Anmeldung eine Buchungsbestätigung/Rechnung mit den entsprechenden Bankangaben. Die Gebühren sind nach Buchungsbestätigung/Rechnung sofort und ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Leistungen
Der Teilnehmer hat die vertraglich vereinbarten Veranstaltungsgebühren und –kosten vollständig zu entrichten, auch wenn er einzelne Veranstaltungstermine, gleich aus welchem Grunde, nicht wahrnimmt. Urheberrechtliche inhaltliche oder organisatorische Änderungen oder Abweichungen von beschriebenen Leistungen können jederzeit vorgenommen werden. Der Veranstalter ist berechtigt, den vorgesehenen Referenten im Bedarfsfall durch eine andere Person zu ersetzen, Unwesentliche Modifikationen, welche die Qualität der Veranstaltungen nicht berühren, berechtigen nicht zur Herabsetzung der vereinbarten Veranstaltungsgebühr.
4. Rücktritt / Stornierungen
Es wird darauf hingewiesen, dass dem Teilnehmer nach Erhalt der Buchungsbestätigung kein allgemeines kostenfreies gesetzliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht zusteht. Der Veranstalter räumt dem Teilnehmer jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein vertragliches Rücktrittsrecht ein:
Der Rücktritt kann ,per Brief (Outlaw.die Stiftung, Feidikstr. 27, 59065 Hamm), per Fax (02381-9055789) oder per Email (solejewski@outlaw-diestiftung.de) erklärt werden. Ein Rücktritt bis zum 28.08.2016 ist kostenfrei. Im Falle eines Rücktritts nach dem 28.08.2016 hat der Veranstalter nach Maßgabe der folgenden Regelungen Anspruch auf eine Rücktrittspauschale:
· Rücktritt bis zum 11.09.2016 = 50% der Kongressgebühr.
· Rücktritt ab dem 12.09.2016 = 100% der Kongressgebühr
Entscheidend ist der Zugang der Rücktrittsserklärung beim Veranstalter.
Der Abzug ersparter Aufwendungen ist in obiger Regelung berücksichtigt. Dem Teilnehmer steht der Nachweisfrei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung wegen zu geringer Teilnehmerzahl oder aus sonstigen wichtigen Gründen abzusagen. Die Absage wegen zu geringer Teilnehmerzahl ist dabei bis zu 2 Wochen vor Kongressbeginn zulässig. Bereits entrichtete Teilnahmegebühren werden im Falle einer Absage durch den Veranstalter zurückerstattet.
Der Veranstalter ist berechtigt, vor oder während des Kongresses inhaltliche und organisatorische Änderungen oder Abweichungen vorzunehmen, soweit diese den Charakter des Kongresses nicht wesentlich ändern. Der Veranstalter ist zudem berechtigt, die vorgesehenen Referenten durch gleich qualifizierte Personen zu ersetzen. Solche Modifikationen berechtigen nicht zur Herabsetzung der geschuldeten Gebühren.
5. Haftung auf Schadenersatz
Der Veranstalter haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten auf Schadensersatz. Ausnahmsweise haftet der Veranstalter auch für einfache Fahrlässigkeit bei Schäden, die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen, oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei Schäden, die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Diese Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise für einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6. Bild- und Fotomaterial
Der Kinderrechte Kongress ist eine öffentliche Veranstaltung, bei der Foto- und Filmmaterialien gefertigt werden. Der Veranstalter verwendet diese im Rahmen seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
7. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Regelungen unberührt.